Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe wird der Prozentwert nach § 38 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes, auf 27,89 Prozent neu festgelegt.
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Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe wird der Prozentwert nach § 38 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes, auf 27,89 Prozent neu festgelegt.