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# § 1 NW_34173 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen gegen Geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und -beamte sind

1. die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,

2. die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen der kirchlichen Disziplinarbehörden stattzugeben.

(2) Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen findet staatlicherseits nur dann statt, wenn sie von der für den Sitz der jeweiligen Evangelischen Landeskirche zuständigen Bezirksregierung für vollstreckbar erklärt werden. Geldstrafen dürfen staatlicherseits nur vollstreckt werden in der Höhe, wie sie bei den Landesbeamtinnen und -beamten zulässig ist. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_34173 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34173/1

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