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# § 9 NW_34158 (Nordrhein-Westfalen) — Unbillige Behinderung nach § 94 Abs. 2 2. Alt. MStV

MI-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Behinderung im Sinne des § 94 Abs. 2 2. Alt. MStV ist die unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Zugangs oder der Auffindbarkeit eines journalistisch-redaktionellen Angebotes.

(2) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Feststellung, ob eine Behinderung im Sinne von § 94 Abs. 2 2. Alt. MStV systematisch erfolgt, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, Wiederholung und Planmäßigkeit der Behinderung sind hierbei einzubeziehen.

(4) Die Unbilligkeit einer Behinderung beurteilt sich nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV. Die Unbilligkeit einer Behinderung kann sich aus einzelnen Kriterien oder aus dem kumulativen Zusammenwirken mehrerer Kriterien ergeben.

4. Abschnitt: Verfahren und Ermittlung

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Zitiervorschlag: § 9 NW_34158 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34158/9

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