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# § 17 NW_34105 (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift über die mündliche Prüfung

QualiAufLG2.1Justiz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung;

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;

4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten;

5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung;

6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote;

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe;

8. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses beziehungsweise der oder des Vorsitzenden;

9. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist in der Niederschrift zu vermerken, welche weitere Qualifizierung der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 17 NW_34105 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/17

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