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§ 24 NW_34056 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Beirats für Wohnraumförderung

Satzung der NRW.BANK

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.

(2) Der Beirat für Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen Fällen kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen.