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# § 15 NW_34056 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Verwaltungsrats

Satzung der NRW.BANK  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der NRW.BANK, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 9 Absatz 3,

b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitglieds zur oder zum Vorsitzenden des Vorstands und eines weiteren Vorstandsmitglieds zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,

c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,

d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

f) die Bezeichnung der Geschäftsarten in seiner Geschäftsordnung, die über Absatz 3 hinaus der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

g) Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

h) die Richtlinien zum gesellschaftlichen Engagement sowie anderen Leistungen,

i) den Erlass von Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat, für die von ihm gebildeten Ausschüsse und für die Beiräte sowie für die Zustimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und

j) die ihm nach dem Kreditwesengesetz obliegenden Aufgaben.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für

a) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen und

c) die (Teil-)Vermietung des Gebäudes der NRW.BANK auf dem Grundstück der Haroldstraße 5 in Düsseldorf oder einer für dieses Grundstück vergebenen Folgeadresse.

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Zitiervorschlag: § 15 NW_34056 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/15

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