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§ 17 NW_34049 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschriften

WDR-Beitragssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 1.1.2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.

(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 1.1.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels SEPA-Basislastschrift.