(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 1.1.2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale – GEZ – erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 1.1.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels SEPA-Basislastschrift.