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§ 1 NW_34010 (Nordrhein-Westfalen) — Zustimmung zur Vereinbarung

Gesetz zur Zustimmung zu der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche sowie den (Erz-) Diözesen Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz wird zugestimmt.