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§ 1 NW_33952 (Nordrhein-Westfalen) — Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden sowie der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.