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§ 9 NW_33940 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

(2) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.