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§ 8 NW_33940 (Nordrhein-Westfalen) — Ziel der Prüfung

Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für eine eigenständige Arbeit auf gehobenem fachlichen Niveau bei den gesetzlichen Krankenkassen verfügen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Krankenkassenfachwirtin, Krankassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Kapitel 2

Prüfungsausschüsse