Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen und die Niederschriften nach § 33 Absatz 2 werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der Prüfling das Recht, diese Unterlagen einzusehen.
Teil 4
Schlussbestimmungen