nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 36 NW_33940 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsunterlagen

Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen und die Niederschriften nach § 33 Absatz 2 werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der Prüfling das Recht, diese Unterlagen einzusehen.

Teil 4

Schlussbestimmungen