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# § 23 NW_33940 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsaufgaben

Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsausschüsse beschließen die vom Aufgabenausschuss erstellten Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Wird die Prüfung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung zu beschließen und einheitliche Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.

(2) Die Aufgaben sind aus den in § 6 aufgeführten Themenfeldern auszuwählen, wobei die Themenfelder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Gegenstand je einer Aufgabe sein müssen, die vierte Aufgabe Inhalte aller drei Themenfelder umfassen kann.

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Zitiervorschlag: § 23 NW_33940 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/23

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