nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 NW_33940 (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung der Prüfung

Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind vier Prüfungsaufgaben zu bearbeiten, deren Bearbeitungsdauer jeweils 180 Minuten beträgt. Die Dauer der Prüfung soll an einem Tag 360 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und zwei Prüfungsgesprächen aus den Themenfeldern Versicherungs- und Beitragsrecht sowie Leistungen. Die Prüfung soll insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten und zeitlich zu gleichen Teilen aus der Präsentation und den jeweiligen Prüfungsgesprächen bestehen. Sie soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der schriftlichen Prüfung erfolgen.

---

Zitiervorschlag: § 22 NW_33940 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
