(1) Träger der kirchlichen Stiftungsaufsicht ist das (Erz-)Bistum. Soweit nicht anders bestimmt, ist kirchliche Behörde im Sinne des Stiftungsgesetzes NRW und kirchliche Stiftungsbehörde im Sinne dieser Stiftungsordnung das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat.
(2) Die kirchliche Stiftungsbehörde ist zuständige Stelle im Rahmen des staatlichen Feststellungsverfahrens im Sinne des § 12 Absatz 2 Stiftungsgesetz NRW.