Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch oder aufgrund der Satzung fehlt, an das (Erz-)Bistum, das die Stiftung beaufsichtigt hat. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich möglichst für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.