(1) Die Medienkommission legt die Vergütung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten für die Dauer der Amtszeit unter Berücksichtigung ihrer/seiner beruflichen Erfahrung in Anlehnung an die Vergütungsstruktur der Mitarbeiter der Landesanstalt für Medien NRW fest.
(2) Die Vergütung für Mitarbeiter der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten richtet sich nach den für die Mitarbeiter der Landesanstalt für Medien NRW allgemein geltenden Grundsätzen.