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§ 4 NW_33875 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze der Vergütung

Datenschutzsatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Medienkommission legt die Vergütung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten für die Dauer der Amtszeit unter Berücksichtigung ihrer/seiner beruflichen Erfahrung in Anlehnung an die Vergütungsstruktur der Mitarbeiter der Landesanstalt für Medien NRW fest.

(2) Die Vergütung für Mitarbeiter der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten richtet sich nach den für die Mitarbeiter der Landesanstalt für Medien NRW allgemein geltenden Grundsätzen.