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§ 84 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gesetzentwürfe und Anträge können von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zurückgenommen werden.