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# § 79 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Verhältnismäßigkeitsprüfung

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Enthält ein Gesetzentwurf oder ein Änderungsantrag zu einem Gesetzentwurf berufsreglementierende Regelungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 soll diesem bei der Einbringung bzw. der Antragstellung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 3 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes beigefügt werden. Ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung beigefügt, so ist die Prüfung bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nachzureichen.

(2) Verantwortlich für die Nachreichung sind die jeweiligen Initianten. Bei Gesetzentwürfen, die der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags im Rahmen eines Antrags auf Behandlung einer Volksinitiative nach Artikel 67 der Landesverfassung übermittelt oder dem Landtag auf Grundlage eines Volksbegehrens nach Artikel 68 der Landesverfassung unterbreitet werden, obliegt die Nachreichung den Initiatoren der Volksinitiative oder des Volksbegehrens.

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Zitiervorschlag: § 79 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/79

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