nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 76 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Zweite Lesung

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so soll die Präsidentin bzw. der Präsident diese dem Gesetzentwurf gegenüberstellen lassen.

(2) Zwischen der ersten Lesung und dem Beginn der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfs stattfindet. Ist eine Ausschussberatung vorausgegangen, so beginnt die zweite Lesung frühestens zwei Tage nach Verteilung des Ausschussberichts. Diese Fristen können nicht verkürzt oder aufgehoben werden, wenn mindestens fünf der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprechen.

(3) Nach Schluss der Beratung wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Der Landtag kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.

---

Zitiervorschlag: § 76 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/76

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
