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§ 67 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Auskunftserteilung der Mitglieder der Landesregierung

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausschüsse können von den Mitgliedern der Landesregierung alle für ihre Beratungen erforderlichen Auskünfte verlangen.