(1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse sind namentlich zu benennen. Sie teilen dem federführenden Ausschuss das Ergebnis ihrer Beratungen binnen einer Frist von acht Sitzungswochen ab Überweisung mit. Der federführende Ausschuss teilt dem mitberatenden Ausschuss eine abweichende Frist mit, wenn eine kürzere Beratungsdauer vorgesehen oder eine erheblich längere Beratungsdauer absehbar ist. Er kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt.
(2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss. Eine erst nach Ablauf der Frist in Absatz 1 erfolgte Stellungnahme mitberatender Ausschüsse wird nicht berücksichtigt.