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# § 5 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Landtag und führt dessen Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde des Landtags sowie seine Rechte und die seiner Mitglieder, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden und Grundstücken zu, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen. Dies gilt bis zur Wahl der neuen Präsidentin bzw. des neuen Präsidenten (Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 39 der Landesverfassung).

(3) Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Ihr bzw. ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/5

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