(1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt.
(2) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von den Fraktionen und den im Ausschuss vertretenen Gruppen bestimmt. Die Fraktionen und Gruppen haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen. Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.
(3) In den Ausschüssen ist stimmberechtigt das ordentliche Mitglied und in dessen Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, so kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes andere Mitglied derselben Fraktion oder Gruppe ausgeübt werden.