(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode ein. Er kann hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse einsetzen. Die Anzahl der Ausschüsse einschließlich der Sonderausschüsse soll 21 nicht übersteigen.
(2) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse mit Zustimmung des Landtags Unterausschüsse einsetzen.
(3) Der Landtag bestimmt als Ausschuss im Sinne des Artikels 60 der Landesverfassung den Ältestenrat.