(1) Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Landtags zu seinem Abstimmungsverhalten eine mündliche Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben. Das Wort zur mündlichen Erklärung wird in der Regel vor der Abstimmung erteilt.
(2) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, eine kurze schriftliche Begründung seiner Abstimmung dem Sitzungsvorstand zu übergeben und deren Aufnahme in das Plenarprotokoll zu verlangen, nicht aber ihre Verlesung im Landtag.
(3) Jedes Mitglied des Landtags kann nach der Abstimmung erklären, warum es nicht an der Abstimmung teilgenommen hat. Die Erklärung darf die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
VIII.
Die Ausschüsse