(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe unverzüglich erteilt werden. Zu diesem Beratungsgegenstand soll in der Regel das Wort einer Rednerin bzw. einem Redner nicht öfter als zweimal erteilt werden.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Verhandlung stehenden Gegenstände oder den Sitzungsplan des Landtags oder der Ausschüsse beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern