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# § 13 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Stellenanteile

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zusammensetzung des Ältestenrats und der Ausschüsse erfolgt nach dem jeweiligen Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen und richtet sich nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (System Hare-Niemeyer). Derselbe Grundsatz gilt, soweit nichts anderes bestimmt oder von den Fraktionen vereinbart ist, auch bei Wahlen zu anderen Gremien durch den Landtag. Bei der Besetzung des Ältestenrats zählen die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten nicht mit.

IV.

Die Mitglieder des Landtags

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Zitiervorschlag: § 13 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/13

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