Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen (§ 69 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen.
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Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen (§ 69 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen.