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§ 113 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen (§ 69 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen.