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§ 101 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Plenarprotokoll

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über jede Sitzung des Landtags wird ein Plenarprotokoll (wortgetreuer Bericht) angefertigt.

Das Plenarprotokoll muss enthalten:

1. Inhaltsübersicht,

2. Wiedergabe des Gesprochenen,

3. die Namen der Rednerinnen bzw. Redner,

4. die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis

5. alle zu Protokoll gegebenen Reden,

6. alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,

7. die Abstimmungslisten bei namentlichen Abstimmungen.