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# § 22 NW_33702 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes. Hierüber händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid der Einstellungsbehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.

(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter darüber einen schriftlichen Bescheid, der auch die Noten enthält. Das Zeugnis nach Satz 2 und der Bescheid nach Satz 4 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

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Zitiervorschlag: § 22 NW_33702 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/22

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