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# § 19 NW_33702 (Nordrhein-Westfalen) — Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die oder der Vorsitzende die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Die Prüfungskommission entscheidet, wann die Prüfung fortzusetzen ist.

(2) Entsprechendes gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_33702 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/19

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