nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 NW_33702 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck und Ziel des bautechnischen Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte praxisgerecht für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen auszubilden.

(2) Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens und der erlernten Fähigkeiten gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über den Aufbau, die Aufgaben und Arbeitsweisen der Bauverwaltung sowie über die Gebiete Verwaltung und Recht allgemein wie fachbezogen vermitteln und für die Laufbahn befähigen.

(3) Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere der Kommunikation und Zusammenarbeit, der kritischen Reflexion des eigenen Handelns und des selbständigen und wirtschaftlichen Handelns sowie der sozialen Kompetenz sind zu fördern.

---

Zitiervorschlag: § 1 NW_33702 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
