nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 NW_33700 (Nordrhein-Westfalen) — Übertragung von Befugnissen auf das Landesamt für Besoldung undVersorgung

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung zuständig ist, übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen sowie

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

---

Zitiervorschlag: § 3 NW_33700 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33700/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
