nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 NW_33672 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsplan

NRW-Krisenbewältigungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.