nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 NRW-Krisenbewältigungsgesetz (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

NRW-Krisenbewältigungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine“.