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# § 8 NW_33645 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen

Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen der Medienkommission werden von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich, einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Medienkommission oder auf Antrag der Direktorin/des Direktors muss die/der Vorsitzende eine Sitzung der Medienkommission unverzüglich einberufen. Anträge nach Satz 2 müssen den gewünschten Beratungsgegenstand angeben.

(2) Die/der Vorsitzende der Medienkommission entscheidet unter Einbeziehung der Ausschussvorsitzenden über die Durchführung einer digitalen Sitzung unter Nutzung synchroner Bild- und Tonübertragung.

(3) Die Medienkommission tagt in öffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Öffentlichkeit kann für solche Angelegenheiten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist.

(4) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der öffentlichen Beratungen der Medienkommission werden gemeinsam mit einer Teilnehmerliste im Online-Angebot der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen unter Wahrung der Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen bekannt gemacht. Die Tagesordnung der Sitzung der Medienkommission wird mindestens zwei Wochen vor der Sitzung im Online-Angebot der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Dabei ist auf den Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung hinzuweisen.

(5) Bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vollberechtigt an der Sitzung der Medienkommission und ihrer Ausschüsse teil.

(6) Die Direktorin/Der Direktor und ihre/seine Vertreterin oder ihr/sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Medienkommission teil. Sie/Er hat das Recht, sich jederzeit zu den Beratungsthemen zu äußern. Über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen entscheidet die/der Vorsitzende auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Vorsitzende auch andere Personen hinzuziehen.

(7) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Medienkommission eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Sie/Er hat das Recht, sich jederzeit zu den Beratungsthemen zu äußern.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_33645 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/8

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