Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften des LMG NRW und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Medienstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.