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§ 14 NW_33645 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Ausschüsse

Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausschüsse dienen der Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen der Medienkommission. Sie beraten die Beschlüsse der Medienkommission im jeweiligen Aufgabenbereich vor und berichten der Medienkommission. Im Einzelfall kann die Medienkommission eine Angelegenheit zur Vorberatung auch an Ausschüsse überweisen.

(2) Ausschüsse können gemeinsam tagen.