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# § 7 NW_33636 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsnachweise

APVOVetAss NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während des Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1. in der praktischen Unterweisung ein Befähigungsbericht gemäß § 10 und

2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten gemäß § 12.

(2) Für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen sind Auszubildenden, die im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung schwerbehindert sind, und Auszubildenden, die schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind, angemessene Erleichterungen zu gewähren, die sich an der Art und am Grad der Behinderung orientieren. Art und Umfang dieser Erleichterungen sind rechtzeitig mit ihnen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_33636 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/7

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