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# § 2 NW_33636 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungsvoraussetzungen

APVOVetAss NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausbildung zur amtlichen Veterinärassistentin oder zum amtlichen Veterinärassistenten kann eingestellt werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung in einem landwirtschaftsnahen oder tierpflegerischen Beruf mit Erfolg abgeschlossen hat. Die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt auch, wer mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder Veterinärverwaltung beschäftigt war.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_33636 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/2

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