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§ 18 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen) — Belehrung über den Widerspruch

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Widerspruchsberechtigten sind in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung über das Recht zum Widerspruch und die Frist zu belehren.

Abschnitt 4:

Verfahren bei Individualverfassungsbeschwerden