Über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mündlich verhandelt, wenn der Verfassungsgerichtshof dies beschließt, die Präsidentin es verfügt oder dem Beschluss, mit dem die einstweilige Anordnung erlassen oder der Antrag abgelehnt wird, von einem Widerspruchsberechtigten binnen eines Monats widersprochen wird (§ 27 Absatz 2 und 3 VerfGHG).