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# § 14 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen) — Beratung und Abstimmung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Anschluss an die mündliche Verhandlung finden die Beratung und die Abstimmung über die Entscheidung statt.

(2) Die Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen, oder wenn ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

(3) Über den Gang der Beratung entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

(4) Das Stimmenverhältnis wird am Ende der Entscheidung mitgeteilt, wenn dies ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs beantragt (§ 25 Absatz 4 Satz 2 und 3 VerfGHG).

(5) Die Mitglieder, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsidentin, Vizepräsident, danach die anderen Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/14

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