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# § 3 NW_33567 (Nordrhein-Westfalen) — Arten und Formate der zu übermittelnden Dokumente

ERVVO RHSt  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachrichten nach § 1 bestehen aus einem Dokument im Portable Document Format, im Folgenden PDF, und maschinenlesbaren Daten im Format Extensible Markup Language (XML). Das Dokument enthält das an die empfangende Behörde zu übermittelnde, das Rechtshilfeersuchen betreffende Anschreiben. Das Beifügen von Anhängen ist zulässig.

(2) Die übermittelnde Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Dokument und die Anhänge schädliche aktive Komponenten, wie beispielsweise Viren, Trojaner oder Würmer, nicht enthalten.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_33567 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33567/3

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