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§ 5 NW_33523 (Nordrhein-Westfalen) — Wegstreckenentschädigung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte

Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten ihre privaten Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes.

(2) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, werden die im Außendienst tatsächlich entstandenen Fahrkosten monatlich aus der Landeskasse erstattet. Die Auszahlungsanordnung erteilt die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(3) Kann eine Vollziehungsbeamtin oder ein Vollziehungsbeamter der Justiz, die oder der das eigene private Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses vorübergehend nicht benutzen, werden auf Antrag die durch den Außendienst entstandenen tatsächlichen Fahrkosten im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.