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§ 1 NW_33501 (Nordrhein-Westfalen) — Ziele des Clearingverfahrens

MFGVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand des Clearingverfahrens ist die Überprüfung und Klärung der

Mittelstandsverträglichkeit wesentlich mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften und Vorhaben gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt der Clearingstelle Mittelstand, die außerhalb der Landesregierung angesiedelt ist. Sie erarbeitet zu den jeweiligen Vorhaben Stellungnahmen für die Landesregierung.

(3) Die Stellungnahmen dienen der Beratung der Landesregierung. Ziel ist es, die Interessen der mittelständischen Wirtschaft und der dort Beschäftigten rechtzeitig kennen zu lernen, so weit wie möglich und geboten zu berücksichtigen und so Konflikte zu vermeiden.