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# § 8 NW_33493 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Prüfung

RettAPrVO NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung sowie eine mögliche Ablehnung soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers auf Zulassung

1. zur Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs und

2. zur Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung

über die Ausbildungsstätte bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.

(2) Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn diese nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vorlagen:

1. Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses Belegart N, welches bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter zu Beginn des Abschlusslehrgangs und bei der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer eine Woche vor Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung nicht älter als drei Monate sein soll,

2. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,

3. für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter der Nachweis nach Anlage 3 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,

4. bis zum Beginn der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter die Nachweise nach den Anlagen 7, 10 und 12 über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ein Nachweis nach Anlage 4 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1,

5. gegebenenfalls Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder ein Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung nach den §§ 19 und 20 sowie

6. Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde, § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 gelten entsprechend.

Die Nachweise gemäß den Nummern 1 und 2 entfallen für Beamtinnen und Beamte bei entsprechender Vorlage einer Bescheinigung der Dienststelle.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_33493 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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