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# § 20 NW_33493 (Nordrhein-Westfalen) — Gleichwertige Ausbildungen

RettAPrVO NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

(2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

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Zitiervorschlag: § 20 NW_33493 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/20

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