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# § 4 NW_33491 (Nordrhein-Westfalen) — Bericht

Gesetz über die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Opferbeauftragte erstattet dem für Justiz zuständigen Ministerium bis zum 31. März jedes dritten Jahres, erstmalig am 31. März 2025, einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. Das für Justiz zuständige Ministerium leitet den Bericht dem Landtag zum Zwecke der Unterrichtung zu. Die oder der Opferbeauftragte kann dem für Justiz zuständigen Ministerium daneben anlassbezogen weitere Berichte vorlegen, soweit dies aus ihrer oder seiner Sicht zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zweckmäßig ist.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_33491 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33491/4

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